Was ist eine Zusammenfassende Meldung (ZM)? (Definition)

Wie werden umsatzsteuerfreie EU-Lieferungen korrekt gemeldet? Der Artikel erklärt, warum die Zusammenfassende Meldung (ZM) notwendig ist, wer sie abgeben muss und welche Fristen gelten. Zudem wird das Reverse-Charge-Verfahren verständlich erläutert.

Was ist eine Zusammenfassende Meldung (ZM)? (Definition)

Was ist eine Zusammenfassende Meldung?

Begriffserläuterung: Die Zusammenfassende Meldung (ZM) deklariert innergemeinschaftliche Lieferungen eines Unternehmens an die Finanzbehörde. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind Leistungen, deren Empfänger und Auftraggeber sich in einem anderen Land der Europäischen Union befindet. Innergemeinschaftliche Lieferungen sind im Land des Lieferanten umsatzsteuerfrei. 

Diese steuerfreien Umsätze werden zwar bereits auf der Umsatzsteuervoranmeldung angegeben. Für sie ist trotzdem eine zusätzliche Erklärung erforderlich: die Zusammenfassende Meldung. Sie geht nicht an das zuständige Finanzamt des Unternehmers, sondern an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Erklärung von umsatzsteuerfreien Lieferungen in EU-Länder

Ein Beispiel für eine innergemeinschaftliche Lieferung im Franchising: Ein Franchisenehmer aus Duisburg/Deutschland beliefert einen Kunden aus Arnheim/Niederlande. In diesem Vertriebsgebiet hat das Franchisesystem noch keinen Partnerbetrieb.

Hier kommt das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren zum Tragen: Die Steuerschuld (Charge) überträgt sich („reverse“) auf den Leistungsempfänger. Er muss den Umsatzsteueraufschlag, der in den Niederlanden gilt, an sein Finanzamt abführen. Für den deutschen Lieferanten ist die Leistung von der Umsatzsteuer befreit.

Der deutsche Lieferant versieht seine Rechnung mit dem Zusatz: „Die Leistungserbringung erfolgt umsatzsteuerfrei gem. § 3a Abs. 2 UStG. Der Leistungsempfänger ist Steuerschuldner gemäß § 13 b UStG, Reverse Charge Verfahren“.

Zusammenfassende Meldung: Wer, wann und wie?

In der Zusammenfassenden Meldung (ZM) gibt der Lieferant sämtliche steuerfreien Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb des Meldezeitraumes an. Den Meldezeitraum legt die Bundeszentralstelle fest: Es ist entweder der Kalendermonat, das Quartal oder – in Ausnahmefällen – das Kalenderjahr. Abzugeben ist die ZM am 25. Kalendertag nach Ablauf des Meldezeitraums, also zum Beispiel am 25. April für das erste Quartal.

Die Zusammenfassende Meldung wird nicht ans Finanzamt geschickt, sondern an die Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit Sitz in Saarlouis.

Ähnlich wie bei der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt die Übermittlung rein elektronisch. Das amtliche Online-Finanzportal Elster bietet das entsprechende Formular.

Zu jedem Empfänger gibt der Lieferant – neben seiner eigenen – auch die Umsatzsteuer-Identitätsnummer (USt-ID) des Empfängers an. Achtung: die USt-ID ist nicht identisch mit der Steuernummer! Sie beginnt stets mit Landeskennzeichen wie DE (für Deutschland) oder NL (Niederlande) und setzt sich mit einer längeren Zahlenfolge fort.

Die Kleinunternehmerregelung befreit von der Umsatzsteuerpflicht und auch bei Auslandslieferungen von der Pflicht zur Abgabe einer ZM.

Die Zusammenfassende Meldung ist lediglich eine Deklaration. Anders als bei der Umsatzsteuervoranmeldung geht mit ihr keine gleichzeitige Zahlung einher.

Fragen und Antworten zur Zusammenfassenden Meldung finden Firmengründer hier.




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